Aktuelle Informationen zum Covid-19 Hygienekonzept
Ab 03.11. gilt in Baden-Württemberg die Corona-Warnstufe.
Sie schränkt die Teilnahme am öffentliche Leben für Ungeimpfte weiter ein und verlangt überall dort, wo nach der Corona-Verordnung ein Test Voraussetzung zur Teilnahme ist, nun statt eines Antigen-Schnelltest (Basisstufe) den Nachweis eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Im Einzelnen gelten für den Amateur- und Freizeitsport (weiterhin) folgende Regeln:
- Bei Sport im Freien gilt im Unterschied zur Basisstufe in der Warnstufe die 3G-Regel.
Für den negativen Testnachweis ist bei Sport im Freien ein Antigen-Schnelltest ausreichend. - Bei der Nutzung von Innenräumen müssen alle Sportlerinnen und Sportler einen Genesenen—oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen Testnachweis (PCR-Test) vorlegen. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiter und Übungsleiterinnen, unabhängig vom Anstellungsverhältnis oder Ehrenamt.
- Schülerinnen oder Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht hier die Vorlage eines Schulnachweises, Schülerausweises etc.
- Von der PCR-Testpflicht in der Warnstufe ausgenommen sind: Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen; Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen; Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt; Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
- Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht, sofern kein Sport getrieben wird; im Freien gilt Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten der Sportanlagen auch ohne Testnachweis gestattet.
- Umkleiden, Duschen Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis nicht genutzt werden. Ausgenommen davon sind für die Einzelnutzung durch konkrete Personen (z.B. Schiedsrichter) reservierte Einrichtungen.
- Die Sportvereine als Veranstalter sind für die Überprüfung der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Für Training und Spielbetrieb beim FSV 08 Bietigheim-Bissingen sind die oben genannten Richtlinien ab sofort verbindlich. Aufgrund der fehlenden Ressourcen für eine lückenlose Kontrolle der 3G Nachweise ist der Zutritt für Zuschauer und Eltern beim Trainingsbetrieb ab sofort untersagt. Die Anlagen dürfen nur von Spieler:innen und Trainer:innen betreten werden. Die Kontrolle der 3G Nachweise erfolgt hier über das Hygieneteam.